Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Hellenhahn-Schellenberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze für 2025
Die Ortsgemeinde Hellenhahn-Schellenberg setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Hellenhahn-Schellenberg, den 26.11.2024
gez. Timo Theis
Ortsbürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde 56479 Hellenhahn-Schellenberg oder der Verbandsgemeindeverwaltung 56477 Rennerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56479 Hellenhahn-Schellenberg, den 06.12.2024
gez. Timo Theis
Ortsbürgermeister